Hier findet man alle für Iserlohn aktuellen Regeln
Aktuelle Zahlen vom 8.4. im ->Märkischen Kreis: 7-Tages-Inzidenz: 179,2
(08.4. | Iserlohn | 232 Inf. | 188 Kontaktpersonen)
Bild von Alexas_Fotos auf Pixabay
Stadt Iserlohn vom 29.03.2021 an:
Sehr geehrte Sportkameraden,
vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen.
Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet bleiben. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:
1. Eine Personen allein
2. Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
3. Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
4. Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden
Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
Mit freundlichen Grüßen, Ralf Horstmann, Sportbüro Iserlohn
Stadt Iserlohn vom 19.03.2021:
Für den zulässigen Jugendsport im Freien von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren und zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen wird die einfache Rückverfolgbarkeit angeordnet.
Bislang war das nur eine Empfehlung, ab sofort müssen aber wieder Teilnehmerlisten geführt und mind. 14 Tage aufbewahrt werden.
Viele Grüße, Ralf Horstmann, Sportbüro Iserlohn
MK: Gezielte Maßnahmen zur Virus-Eindämmung: ->Pressemeldung vom 18.03.2021
Stadt Iserlohn vom 09.03.2021:
Sehr geehrte Sportkameraden,
Die Sportanlagen der Stadt Iserlohn bleiben für Freizeitsport vorerst geschlossen
Die Stadt Iserlohn hat entschieden, die Möglichkeiten der neuen Corona-Schutzverordnung in Bezug auf den Freizeit- und Vereinssport zunächst nicht umzusetzen.
Alle bisher noch nicht geöffneten ungedeckten Sportanlagen bleiben bis zum 16. März 2021 geschlossen. Der Grund liegt in dem im Vergleich zum Landesdurchschnitt deutlich höheren 7-Tage-Inzidenzwert.
Am kommenden Dienstag wird die Verwaltung die Lage neu bewerten und entscheiden, ob über die geöffneten leichtathletischen Anlagen im Leichtathletik-Stadion Hemberg, im Waldstadion Letmathe und im Naturstadion Hennen hinaus weitere Sportplätze geöffnet werden.
Mit freundlichen Grüßen, Ralf Horstmann, Sportbüro Iserlohn
Neue Coronaschutzverordnung nach Schreiben vom LSB/FLVW vom 06.03.21:
Für den Freiluftsport bedeutet das ab dem 8. März 2021:
• Einzelsportler, 2 Personen (auch aus zwei unterschiedlichen Haushalten), beliebig viele Personen eines Hausstandes oder maximal 5 Personen aus 2 verschiedenen Hausständen dürfen ohne Abstand Sport treiben.
• Das Training eines Einzelsportlers/ einer Einzelsportlerin durch eine*n Trainer*in/ Übungsleiter*in (z.B. Torwart-Training oder leichtathletisches Einzeltraining) ist möglich.
• Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren dürfen als Gruppe gemeinsam Sport treiben. Diese Gruppe darf zusätzlich von max. 2 Übungsleiter*innen/ Trainer*innen/ Aufsichtspersonen betreut werden.
• Zwischen diesen Personen/Gruppen, die gleichzeitig auf einer Sportanlage Sport treiben, ist zwingend dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.
• Der Profisport bzw. das Training von Kaderathleten bleibt unverändert. Lediglich das Training von verbandszertifizierten NLZs wird auf die Altersklassen U15 bis U19 beschränkt.
Die Verantwortung für die Regeleinhaltung liegt beim Verein (auf vereinseigenen Anlagen) bzw. bei der Kommune (auf kommunalen Anlagen). Die Rückverfolgbarkeit ist in §4a nicht zwingend für den Sport vorgeschrieben. Sollte ein Kindertraining jedoch stattfinden, so empfehlen wir dringend die Nutzung der FLVW-CheckIn App oder anderweitiger datenschutzkonformer Dokumentation.
Zuständig für die Öffnung der Sportanlagen sind die örtlichen Ordnungsbehörden (§17). Die beim Re-Start 2020 erprobten Hygienekonzepte der Vereine sollten hierbei notwenige Hilfestellung und Orientierung geben.
FLVW-Hinweise zu verantwortungsvollem Verhalten und Probetrainings
Der FLVW weist zusammen mit dem Landessportbund NRW daraufhin, dass weiterhin größte Vorsicht bei der Ausübung der sportlichen Betätigung geboten ist. Eine falsche Ausnutzung und Umsetzung könnte sich schädlich auf den weiteren Öffnungsprozess für den Sport auswirken. Verantwortungsbewusstsein und Disziplin sind wichtige Faktoren, um den weiteren Öffnungsprozess als zuverlässiger Partner sportpolitisch nicht zu gefährden. Daher ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch kontraproduktiv, für Probetrainings zu werben und durchzuführen (im Rahmen rechtlicher Möglichkeiten).
Es ist daher auch eine moralische Verpflichtung innerhalb der Vereinslandschaft, im Zuge dieser ersten Öffnungsschritte und der Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes auf Probetrainings zu verzichten.
An die Eltern wird ausdrücklich appelliert, verantwortungsbewusst mit der Situation umzugehen. Die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes im eigenen Verein für alle Kinder und Jugendlichen hat Priorität.
Die Coronaschutzverordnung gilt ab dem 08.03. und bis zum 28.03.2021.
Neue Regeln ab 22.2.2021 nach Schreiben vom LSB vom 19.02.21:
"... überraschend hat es in der heute Nachmittag erschienenen und ab kommenden Montag (22.02.2021) geltenden Coronaschutzverordnung
Änderungen für den Sport gegeben.
Corona-Schutzverordnung ab 7.1.2021
Aktuell vom 16.12. (LSB)
Neue Corona-Schutzverordnung ab 16.12.2020
1.1 Sporttreiben
Die neue CoronaSchVO (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich. Wörtlich heißt es:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen und es sind keine Rehasport-Angebote mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.
Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
a. Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschl.14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
b. Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
c. Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die „Übersetzungshilfe“ für b und c lautet unverändert: Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
d. Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
e. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Aktuell vom 19.11. (LSB)
Auslegung der Corona-Schutzverordnung, hier: Tätigkeit von Übungsleiter*innen und Trainer*innen
Gestern Abend (19.11.2020) haben wir ein Schreiben des Gesundheitsministeriums erhalten, dass unmissverständlich klarstellt, dass – anders als in unserem letzten Update geschrieben – jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z. B. ein Tennislehrer mit einem Tennisschüler), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich) von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt. Das Ministerium macht deutlich, dass § 7 „außerschulische Bildung“ insoweit § 9 „Sport“ der CSchVO vorgeht. Wir zitieren: „Danach kommt es nur darauf an, ob (…) im Rahmen der Tätigkeit der/des Trainerin/Trainers/Übungsleiterin/Übungsleiters Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die ´trainierte´ Person erlernen, verbessern etc. soll. (…) Die Ausnahme ´Individualsport´ soll vom Sinn und Zweck der Verordnung wirklich nur die individuelle sportliche Aktivität von den Untersagungen ausnehmen und erlaubt es, dies notfalls auch zu zweit zu machen. Alles andere (...) ist aktuell grundsätzlich unzulässig.“ Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. Bei allem möglichen Unmut über diese erneute Wende bitten wir Sie, Ihre Vereine entsprechend zu informieren und zur Beachtung anzuhalten, damit dort kein Schaden durch mögliche Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang entsteht.
->Hier alle Bestimmungen in NRW vom 30.10.2020
Neue ergänzende Bestimmungen vom 10.11.2020
Rehasport ab heute wieder möglich! (erneute Änderung der CSchVO)
Überraschend ist heute eine Überarbeitung der CScHVo in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung (§9 1a):
„Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“
Im Sportparagrafen der CSchVO wurde außerdem eine Präzisierung des Begriffes Individualsport vorgenommen:
„Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
Diese Präzisierung ändert grundsätzlich nichts an den von der Staatskanzlei uns gegenüber kommunizierten Auslegungen, die wir Ihnen am 1.11.2020 zur Kenntnis gegeben haben. Einzig auf folgende „Erweiterung“ bzw. Klarstellung ist hinzuweisen: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktivitäten durch eine*n Übungsleiter*in/Trainer*in ist möglich. Konkrete Beispiele: Das Tennis-Einzel kann selbstverständlich aus einer*m Trainer*in und einer*m Schüler*in bestehen, gleiches z. B. im Reitsport.
Aktuelles Rundschreiben der Stadt Iserlohn vom 29.10.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Iserlohn teilt weitere Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus mit:
Gültig ab Montag, den 02.11.2020 und vorerst bis Ende der Gültigkeitsdauer der neuen Coronaschutzverordnung.
Betroffen davon sind alle Iserlohner Sportstätten der Stadt Iserlohn.
Der Trainings- und Spielbetrieb ist einzustellen, die Sportstätten bleiben geschlossen.
Im Vordergrund stehen jetzt die Gesundheit, die Vermeidung von Kontakten sowie die Unterbrechung von Infektionsketten.
Über weitere Maßnahmen werden Sie rechtzeitig über das Sportbüro informiert.
Bleiben Sie gesund.
Stadt Iserlohn
Ressort Generationen und Bildung
Sportbüro
->Beschluss Bund/Länder vom 29.10.2020
Wir werden hier nicht alle Verordnungen komplett darstellen sondern nur die jeweiligen Links. Neben den aktuell gültigen Regeln sollte jeder für sich sein Risiko selbstverantwortlich einschätzen und sich entsprechend verhalten. Die Regeln sind nur zielgerichtet für 2 Eckgrößen erlassen: Kapazität der Gesundheitsämter und Anzahl der notwendigen Betten in den Krankenhäuser (Intensiv-/Beatmungsplätze).
Regeln bis zum Lockdown im Sportbetrieb ab 2.11.2020
1. Verbindlich ist eine Anwesenheitsliste mit genauen Angaben (->Trainingsnachweis).
2. Verbindlich ist das Ausfüllen des Fragebogens zu Risiko-Personen (->Fragebogen).
3. Hände desinfizieren vor und nach dem Training (Material stellt Verein/Abteilung).
4. Kein Körperkontakt, Handabklatschen u.a.
5. Auf den Wegen zur Umkleidekabine, Halle .. müssen Aktive Mund-/Nasenbedeckung anlegen.
6. Mindestabstand: 1,5 Meter.
7. Zuschauer (Eltern) dürfen das Stadion/die Halle nur mit Mund-/Nasenbedeckung betreten! Diese muss während der gesamten Anwesenheitszeit getragen werden.
->Quelle
TÜV-geprüftes Hygienekonzept des DOSB
Der DOSB hat am 22.10.2020 ein TÜV-geprüftes Muster für Hygienekonzepte veröffentlicht. Dieses kann ->hier heruntergeladen werden.
LSB-NRW
Landesweit einheitliche und lokale Maßnahmen bei steigenden Coronazahlen gelten auch für den Sport
Der Vorstand, i.A. Reinhold Berlin