Hier findet man alle für Iserlohn aktuellen Regeln : Stand vom 04.03.2021
Aktuelle Zahlen im ->Märkischen Kreis: 7-Tages-Inzidenz: 119,2 (Iserlohn: 207 Inf. / 339 Kontaktpersonen)
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Neue Regeln ab 22.2.2021 nach Schreiben vom LSB vom 19.02.21:
"... überraschend hat es in der heute Nachmittag erschienenen und ab kommenden Montag (22.02.2021) geltenden Coronaschutzverordnung
Änderungen für den Sport gegeben.
Corona-Schutzverordnung ab 7.1.2021
Aktuell vom 16.12. (LSB)
Neue Corona-Schutzverordnung ab 16.12.2020
1.1 Sporttreiben
Die neue CoronaSchVO (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich. Wörtlich heißt es:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen und es sind keine Rehasport-Angebote mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.
Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
a. Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschl.14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
b. Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
c. Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die „Übersetzungshilfe“ für b und c lautet unverändert: Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
d. Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
e. Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
Aktuell vom 19.11. (LSB)
Auslegung der Corona-Schutzverordnung, hier: Tätigkeit von Übungsleiter*innen und Trainer*innen
Gestern Abend (19.11.2020) haben wir ein Schreiben des Gesundheitsministeriums erhalten, dass unmissverständlich klarstellt, dass – anders als in unserem letzten Update geschrieben – jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z. B. ein Tennislehrer mit einem Tennisschüler), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich) von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt. Das Ministerium macht deutlich, dass § 7 „außerschulische Bildung“ insoweit § 9 „Sport“ der CSchVO vorgeht. Wir zitieren: „Danach kommt es nur darauf an, ob (…) im Rahmen der Tätigkeit der/des Trainerin/Trainers/Übungsleiterin/Übungsleiters Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die ´trainierte´ Person erlernen, verbessern etc. soll. (…) Die Ausnahme ´Individualsport´ soll vom Sinn und Zweck der Verordnung wirklich nur die individuelle sportliche Aktivität von den Untersagungen ausnehmen und erlaubt es, dies notfalls auch zu zweit zu machen. Alles andere (...) ist aktuell grundsätzlich unzulässig.“ Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen. Bei allem möglichen Unmut über diese erneute Wende bitten wir Sie, Ihre Vereine entsprechend zu informieren und zur Beachtung anzuhalten, damit dort kein Schaden durch mögliche Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang entsteht.
->Hier alle Bestimmungen in NRW vom 30.10.2020
Neue ergänzende Bestimmungen vom 10.11.2020
Rehasport ab heute wieder möglich! (erneute Änderung der CSchVO)
Überraschend ist heute eine Überarbeitung der CScHVo in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung (§9 1a):
„Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“
Im Sportparagrafen der CSchVO wurde außerdem eine Präzisierung des Begriffes Individualsport vorgenommen:
„Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.
Diese Präzisierung ändert grundsätzlich nichts an den von der Staatskanzlei uns gegenüber kommunizierten Auslegungen, die wir Ihnen am 1.11.2020 zur Kenntnis gegeben haben. Einzig auf folgende „Erweiterung“ bzw. Klarstellung ist hinzuweisen: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktivitäten durch eine*n Übungsleiter*in/Trainer*in ist möglich. Konkrete Beispiele: Das Tennis-Einzel kann selbstverständlich aus einer*m Trainer*in und einer*m Schüler*in bestehen, gleiches z. B. im Reitsport.
Aktuelles Rundschreiben der Stadt Iserlohn vom 29.10.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stadt Iserlohn teilt weitere Schutzmaßnahmen wegen des Coronavirus mit:
Gültig ab Montag, den 02.11.2020 und vorerst bis Ende der Gültigkeitsdauer der neuen Coronaschutzverordnung.
Betroffen davon sind alle Iserlohner Sportstätten der Stadt Iserlohn.
Der Trainings- und Spielbetrieb ist einzustellen, die Sportstätten bleiben geschlossen.
Im Vordergrund stehen jetzt die Gesundheit, die Vermeidung von Kontakten sowie die Unterbrechung von Infektionsketten.
Über weitere Maßnahmen werden Sie rechtzeitig über das Sportbüro informiert.
Bleiben Sie gesund.
Stadt Iserlohn
Ressort Generationen und Bildung
Sportbüro
->Beschluss Bund/Länder vom 29.10.2020
Wir werden hier nicht alle Verordnungen komplett darstellen sondern nur die jeweiligen Links. Neben den aktuell gültigen Regeln sollte jeder für sich sein Risiko selbstverantwortlich einschätzen und sich entsprechend verhalten. Die Regeln sind nur zielgerichtet für 2 Eckgrößen erlassen: Kapazität der Gesundheitsämter und Anzahl der notwendigen Betten in den Krankenhäuser (Intensiv-/Beatmungsplätze).
Regeln bis zum Lockdown im Sportbetrieb ab 2.11.2020
1. Verbindlich ist eine Anwesenheitsliste mit genauen Angaben (->Trainingsnachweis).
2. Verbindlich ist das Ausfüllen des Fragebogens zu Risiko-Personen (->Fragebogen).
3. Hände desinfizieren vor und nach dem Training (Material stellt Verein/Abteilung).
4. Kein Körperkontakt, Handabklatschen u.a.
5. Auf den Wegen zur Umkleidekabine, Halle .. müssen Aktive Mund-/Nasenbedeckung anlegen.
6. Mindestabstand: 1,5 Meter.
7. Zuschauer (Eltern) dürfen das Stadion/die Halle nur mit Mund-/Nasenbedeckung betreten! Diese muss während der gesamten Anwesenheitszeit getragen werden.
->Quelle
TÜV-geprüftes Hygienekonzept des DOSB
Der DOSB hat am 22.10.2020 ein TÜV-geprüftes Muster für Hygienekonzepte veröffentlicht. Dieses kann ->hier heruntergeladen werden.
LSB-NRW
Landesweit einheitliche und lokale Maßnahmen bei steigenden Coronazahlen gelten auch für den Sport
Der Vorstand, i.A. Reinhold Berlin